Eine solche Mitteilung an die A. seitens des Mieters kann den Akten allerdings nicht entnommen werden. Es verstösst nun aber gegen Treu und Glauben, der Vermieterin die nötig gewordenen Instandstellungsarbeiten vorzuenthalten und gleichzeitig die Zahlung des Mietzinses wegen dieser Mängel einzustellen. Sowohl B. wie auch die A. gehen davon aus, dass die Vermieterin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 8. Mai 2009 über die genannten Mängel in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. act. 08/1 beziehungsweise act. 01/1). Ein früherer Zeitpunkt der Kenntnisnahme wurde insbesondere vom Beschwerdegegner nicht dokumentiert.