Pachtobjekt zu denselben Bedingungen, wie sie im Mietvertrag vom 8. März 2005 zwischen den eben genannten Parteien vereinbart wurden. Dass die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Mängel bereits bei Mietantritt bestanden hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Auf jeden Fall hat B. nicht gemäss Art. 11 des Mietvertrages innert 21 Tagen seit Mietantritt dem Vermieter allfällige Mängel einseitig durch eingeschriebene Postsendung angezeigt.