Vorliegend ist daher lediglich auf die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Mängel im Zusammenhang mit der Restaurant- beziehungsweise Hotelküche näher einzugehen. Gemäss dem Kaufrechtsvertrag vom 16. Februar 2007 (Ziffer 1.6) verpflichtete sich B., bis zur Ausübung des Kaufrechts das Kaufobjekt zu den gleichen Bedingungen zu pachten, sofern das Mietverhältnis zwischen der A. und X. und Y. vor dem 31. Mai 2009 enden sollte. Am 1. September 2008 übernahm der Beschwerdegegner das Miet-/ Pachtobjekt zu denselben Bedingungen, wie sie im Mietvertrag vom 8. März 2005 zwischen den eben genannten Parteien vereinbart wurden.