Seite 12 — 21 b) Der Beschwerdegegner macht geltend, der Schaden bestehe einerseits in einem Umsatzausfall infolge der Mangelhaftigkeit der Küche und andererseits sei das Mietobjekt erst zwei Monate nach Mietbeginn übergeben worden. Auf letzteres Vorbringen muss allerdings nicht weiter eingegangen werden, da es sich dabei um ein neues Vorbringen handelt, welches weder in der Vernehmlassung an den Kreispräsidenten vom 15. Dezember 2009 noch im Gesuch an die Mietschlichtungsbehörde vom 1. Dezember 2009 vorgebracht wurde (vgl. PKG 2005 Nr. 26).