O., N 17 zu Art. 257d). Der Mieter sollte eine Verrechnung nur dann erklären, wenn sie unbestritten oder unbestreitbar ist, ansonsten läuft er Gefahr, dass das Mietverhältnis in Anwendung von Art. 257d Abs. 2 OR ausserordentlich gekündigt wird (vgl. Lachat et al., a.a.O., S. 225d).