Die Verrechnung kann jederzeit erklärt werden, sogar während eines Prozesses. Wenn der Mieter allerdings mit der Bezahlung des Mietzinses im Rückstand ist, muss er die Verrechnung einer unzweifelhaften Forderung innerhalb der Zahlungsfrist von Art. 257d Abs. 1 OR erklären. Eine verspätete Verrechnungserklärung kann die ausserordentliche Kündigung nicht mehr verhindern (vgl. Lachat et al., a.a.O., S. 223). Die Verrechnung des Mietzinses mit strittigen Herabsetzungsansprüchen ist dabei ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die Verrechnung strittiger Schadenersatzansprüche des Mieters aus der mangelhaften Mietsache (vgl. Higi, a.a.O., N 17 zu Art.