Seite 11 — 21 eigenmächtige Reduktion und die Verrechnung des Mietzinses mit dem geltend gemachten Reduktionsanspruch gemäss Art. 265 OR birgt aber auf jeden Fall ein beträchtliches Gefahrenpotenzial. Stellt sich heraus, dass der geltend gemachte Reduktionsanspruch zu hoch angesetzt oder überhaupt unbegründet war, riskiert der Mieter eine Kündigung wegen Zahlungsverzug (Art. 257d Abs. 2 OR), beziehungsweise – im Rahmen eines Kündigungsschutz- oder Ausweisungsverfahrens – dass die inzwischen ausgesprochene Kündigung für gültig erklärt wird (vgl. Lachat et al., a.a.O., S. 178).