Der Mieter gerät nicht in Verzug, wenn er den Mietzins infolge Mängel der Sache hinterlegt hat. Zur eigenmächtigen Herabsetzung des Mietzinses und zur eigenmächtigen Verrechnung des Mietzinses mit seinen Mängelansprüchen ist der Mieter allerdings nicht berechtigt. Solange dem Mieter das Recht zur Hinterlegung des Mietzinses offen steht, ist die Einrede der Verrechnung beziehungsweise Herabsetzung im Verfahren betreffend den Zahlungsrückstand (Art. 257d OR) nicht zu hören. (vgl. SVIT-Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 265). Allerdings gehen die Meinungen in der Lehre diesbezüglich auseinander (vgl. andere Meinung bei Weber; a.a.O., N 3 zu Art. 265). Die