Dadurch sei ihm ein weit grösserer Schaden entstanden als die ausstehende Pachtzinsforderung. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auffassung, dass nur bei der Schlichtungsbehörde hinterlegte Mietzinse als bezahlt gelten, was der Pächter offensichtlich nicht gemacht habe und daher seiner Zahlungspflicht in ungerechtfertigter Weise nicht nachgekommen sei.