O., S. 538). Wie auch aus BGE 4C.223/2006 hervorgeht, muss der Kündigungsempfänger lediglich die Motivation des Kündigenden nachvollziehen können. Wie aus dem Gesuch von B. an die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes Prättigau/Davos vom 1. Dezember 2009 betreffend Anfechtung der Kündigung hervorgeht, war sich dieser durchaus bewusst, dass die Kündigung aufgrund der ausgebliebenen Zahlungen des Pachtzinses erfolgte. Bereits im Schreiben vom 17. August 2009 wurde der Beschwerdegegner auf diesen Umstand Aufmerksam gemacht. B. wusste folglich genau, um was es der A. bei der Kündigung ging, nämlich um einen Zahlungsrückstand im Sinne von Art. 257d OR, was den Vermieter zu einer