Wie aus Art. 271 Abs. 2 OR hervorgeht, ist die Begründung der Kündigung kein Gültigkeitserfordernis. Ausserordentliche Kündigungen bedürfen für ihre Wirksamkeit zumindest eine klare Umschreibung der besonderen, zur Kündigung berechtigenden Umstände, ansonsten sie als vorzeitige ordentliche Kündigung verstanden werden dürfen und müssen. Dem Mieter muss klar sein, dass das Mietverhältnis vorzeitig aufgelöst wird. Ausserdem muss er wenigstens in summarischer Form die Gründe des Vermieters erfahren. (vgl. Weber, a.a.O., N 5 zu Art. 266l; SVIT-Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 266l – 266o, N 48 zu Art. 271; Lachat et al., a.a.O., S. 538).