Auch das Fehlen des Datums stellt keinen Ungültigkeitsgrund dar. Wie bereits ausgeführt, ist in Bezug auf die Wirksamkeit der Kündigung derjenige Zeitpunkt entscheidend, in welchem die Kündigung in den Machtbereich der empfangenden Person oder deren Vertretung gelangt. Schliesslich wird vom Beschwerdegegner geltend gemacht, die Kündigung sei nicht begründet worden. Wie aus Art. 271 Abs. 2 OR hervorgeht, ist die Begründung der Kündigung kein Gültigkeitserfordernis.