Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vermieterin für die Kündigung ein amtliches Formular verwendet hat. Das bei den Akten vorliegende Kündigungsformular enthält zudem die von Art. 266l Abs. 2 OR verlangte Belehrung bezüglich Kündigungsschutz und Erstreckung. Auch ist ersichtlich, dass die Kündigung vom Vertreter der Vermieterin, C., unterzeichnet wurde. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners nur eine Kopie der ersten Seite des Formulars erhalten hat, ist nicht von Bedeutung. Massgeblich ist vielmehr, dass die Kündigung dem Mieter zugestellt wird. Auch das Fehlen des Datums stellt keinen Ungültigkeitsgrund dar.