Seite 9 — 21 unterschreiben. Kündigt die Vermieterschaft ein Mietverhältnis über Wohn- und Geschäftsräume, muss sie ein vom Kanton genehmigtes Formular verwenden. Mit dem Formular erhält der Mieter zugleich eine Rechtsbelehrung hinsichtlich Kündigungsschutz und Erstreckung. Diese Formvorschriften gelten sowohl für die ordentliche, wie auch für die ausserordentliche Kündigung (vgl. Lachat et al., a.a.O., 509 f.; SVIT-Kommentar, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 266l-266o; Weber, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 266l). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vermieterin für die Kündigung ein amtliches Formular verwendet hat.