c) Der Beschwerdegegner rügt in seiner Vernehmlassung vom 4. März 2010 an das Kantonsgericht Graubünden sowie in der Vernehmlassung an den Kreispräsidenten vom 15. Dezember 2009 des Weiteren, die Kündigung sei weder begründet noch datiert worden, weshalb sie formungültig sei. Vor dem Kantonsgericht wird zudem geltend gemacht, der Rechtsvertreter von B. habe nur eine Kopie der ersten Seite des Kündigungsformulars erhalten. Die Kündigung von Vermieter und Mieter hat schriftlich zu erfolgen und ist eigenhändig zu