Sie entfaltet ihre Wirkung erst, wenn sie beim Empfänger oder bei der Empfängerin eingetroffen ist. Die Kündigung gilt als eingetroffen, wenn sie in den Machtbereich der empfangenden Person oder deren Vertretung übergegangen ist. Ausschlaggebend ist die Zugriffsmöglichkeit; auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Demnach trägt der Empfänger das Risiko der Kenntnisnahme. Die Kündigung ist ab dem Zeitpunkt wirksam, an welchem sie erstmals bei der Post hätte abgeholt werden können (vgl. Lachat et al., a.a.O., S. 519; SVIT-Kommentar, a.a.O., N 5a zu Vorbemerkungen Art. 266- 266o; Peter Higi, in: Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Zürich 1995, N 51 zu Art.