In der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2009 an den Kreispräsidenten Klosters führte der Beschwerdegegner aus, dass bei Postfachinhabern die Kündigung an dem Tag als zugegangen gelte, an dem die Kündigung bzw. Abholungseinladung in das Postfach gelegt und abgeholt werde. Damit wird implizit die Rechtzeitigkeit der Kündigung bezweifelt. Die ausserordentliche Kündigung infolge Zahlungsrückstand des Mieters ist eine fristlose, das heisst, der Vermieter hat weder eine Kündigungsfrist noch einen Kündigungstermin zu beachten.