O., N 4 zu Art. 257d; Lachat et al., Das Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, S. 542). Der Beschwerdegegner wurde am 17. August 2009 vom Rechtsvertreter der A. schriftlich dazu aufgefordert, den ausstehenden Betrag in der Höhe von Fr. 30'988.80 innert 60 Tagen zu bezahlen, ansonsten man sich gezwungen sehe, das Pachtverhältnis fristlos zu kündigen. Die Beschwerdeführerin hat somit sämtliche formellen Voraussetzungen von Art. 257d Abs. 1 OR eingehalten.