5.a) Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter nach Art. 257d Abs.1 OR schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. Das Gesetz verlangt für die Ansetzung der Frist Schriftlichkeit. Zudem muss zwingend die Androhung enthalten sein, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis fristlos gekündigt werde (vgl. SVIT-Kommentar, a.a.O., N 24 f. zu Art. 257d; Weber, a.a.O., N 4 zu Art.