c) Vorliegend hat der Kreispräsident-Stellvertreter im Sinne der Kompetenzattraktion zu Recht sowohl über die Gültigkeit der Kündigung wie auch über das Ausweisungsbegehren der A. entschieden. Ob es sich vorliegend um ein Miet- oder Pachtverhältnis handelt, kann dabei offen gelassen werden, da sowohl für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen als auch bei Streitigkeiten aus dem Pachtverhältnis das Mietrecht sinngemäss gilt (vgl. Art. 300 und 301 OR). Die im Übrigen massgeblichen Bestimmungen decken sich grundsätzlich (vgl. insbesondere Weber, a.a.O., N 1 zu Art. 282).