dass die für die Ausweisung zuständige Behörde auch über das Kündigungsschutzbegehren zu befinden hat (sog. Kompetenzattraktion). Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, so hat die mit dem Kündigungsschutz befasste Instanz den Prozess an die Ausweisungsbehörde zu überweisen (vgl. Weber, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 274g). Diese Bestimmung findet sowohl für Miet- wie auch für Pachtverträge Anwendung (vgl. Art. 301 OR).