Seite 7 — 21 anschliessend eine etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen. Wurde jedoch die Kündigung durch den Mieter oder Pächter rechtzeitig angefochten (Art. 273 OR) und hat der Vermieter oder Verpächter in der Folge dennoch ein Ausweisungsbegehren gestellt, sind gleichzeitig zwei Verfahren bei verschiedenen Behörden pendent, welche beide eine Überprüfung der Kündigung zum Inhalt haben. Für diese Konstellation sieht Art. 274g OR vor, dass die für die Ausweisung zuständige Behörde auch über das Kündigungsschutzbegehren zu befinden hat (sog. Kompetenzattraktion).