b) Die Rückgabe der Sache im Sinne von Art. 267 OR beziehungsweise Art. 299 OR hat auf das Ende des Miet- bzw. Pachtverhältnisses zu erfolgen, wobei der massgebende Zeitpunkt zur Rückgabe, welcher auch die Fälligkeit der Rückgabeleistung bewirkt, der Tag ist, an welchem das Miet- bzw. Pachtverhältnis endet. Im Ausweisungsverfahren wird geprüft, ob das Miet- oder Pachtverhältnis tatsächlich zu Ende gegangen ist. Wird die Wirksamkeit der Kündigung bestritten, hat die zuständige richterliche Behörde die Gültigkeit der Kündigung sowie