267 OR und im Pachtrecht aus Art. 299 OR. Weigert sich der Mieter beziehungsweise Pächter, die Rückgabe der Miet- beziehungsweise Pachtsache auf den von ihm zu beachtenden Termin vorzunehmen, so kann der Vermieter/Verpächter, um seine Rechte zu wahren, seinen Rückgabeanspruch im Rahmen der kantonalen Verfahrensrechte durch die Ausweisung (Exmission) durchsetzen (vgl. Weber, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N 3 zu Art. 267; Richard Permann, Kommentar zum Mietrecht, 2. Auflage, Zürich 2007, Art. 267 N 8). Die Bezeichnung der Behörden und die Ausgestaltung des Verfahrens fallen im Mietrecht grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art.