Seite 6 — 21 Rechtsvorschlag erhoben. Auch hat keine der Betreibungen zu einer Pfändung oder Konkursandrohung geführt. Darüber hinaus liegen keine Verlustscheine vor. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners ausgegangen werden, weshalb das Gesuch um Sicherheitsleistung für die aussergerichtlichen Kosten im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO abzuweisen ist.