Zudem sei er Eigentümer zahlreicher hochpreisiger Liegenschaften in Kloster und daher keinesfalls zahlungsunfähig im Sinne der genannten Bestimmung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Kantonsgerichts mögen Betreibungen allenfalls ein Indiz für fehlenden Zahlungswillen darstellen, keinesfalls jedoch können sie den gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO geforderten Nachweis der Zahlungsunfähigkeit erbringen (vgl. BGE 111 II 206 ff; PKG 1992 Nr. 67). Dem eingereichten Betreibungsregisterauszug lässt sich entnehmen, dass der grösste Teil der in Betreibung gesetzten Forderungen bezahlt wurde. Des Weiteren hat B. gegen die summenmässig höchsten Betreibungen jeweils