Die Wendung "insbesondere" deutet dabei darauf hin, dass das Gesetz an diese zwei besonderen Tatbestände die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit knüpft (PKG 1992 67; Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Aarau 1987, N. 4 zu § 105).