Dass eine Zahlungsunfähigkeit nicht leichthin angenommen werden darf, folgt einerseits bereits aus dieser Umschreibung, andererseits aus dem Grundsatz, dass einer Partei der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden soll (vgl. BGE 111 II 206 f.). Diesem Umstand hat der bündnerische Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er neben der Generalklausel der Zahlungsunfähigkeit enumerativ die Einzelgründe der Konkurseröffnung oder des Vorliegens eines Verlustscheines aufführt. Die Wendung "insbesondere" deutet dabei darauf hin, dass das Gesetz an diese zwei besonderen Tatbestände die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit knüpft (PKG 1992 67;