40 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO kann der Gerichtspräsident auf Antrag einer Partei die Gegenpartei unter anderem dann zu angemessener Sicherheitsleistung anhalten, wenn letztere zahlungsunfähig ist, insbesondere bei Konkurseröffnung oder Vorliegen eines Verlustscheines. Zahlungsunfähig ist nach Lehre und Rechtsprechung, wer weder über die Mittel verfügt, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, noch über den erforderlichen Kredit, sich diese Mittel nötigenfalls zu beschaffen.