Seite 5 — 21 Partei. Wie das Kantonsgericht in konstanter Praxis unter Hinweis auf den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck dieser Bestimmung festgehalten hat, können jedoch nur künftige, eventuell in der angerufenen Instanz bereits entstandene, nicht aber bereits gerichtlich zugesprochene Entschädigungen sichergestellt werden (vgl. dazu die ausführliche Begründung in PKG 1992 Nr. 66, 67). Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff.