3.a) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 4. Februar 2010, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, eine nach Ermessen des Kantonsgerichtspräsidenten zu bestimmende Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO beizubringen. b) Die Sicherheitsleistung gemäss Art. 40 Abs. 1 ZPO bezweckt die Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der antragstellenden