3. Es sei eine kreisamtliche Abnahme des Pachtobjekts und eine Inventaraufnahme anzuordnen. 4. Es sei die HotRest Inventar AG, Schulstrasse 8, Postfach 664, 8953 Dietikon anzuweisen, das Kleininventar im Pachtobjekt aufzunehmen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Beschwerdegegners. Prozessualer Antrag 6. Der Beschwerdegegner sei gestützt auf Art. 40 Abs.1 Ziff. 2 ZPO zu verpflichten, zur Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten eine nach Ermessen des Kantonsgerichtspräsidenten zu bestimmende Sicherheitsleistung beizubringen.“