J. Gegen diesen Entscheid liess die A. am 4. Februar 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit folgenden Rechtbegehren erheben: „1. Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2010 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner sei unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, das Pachtobjekt mit sofortiger Wirkung zu räumen und ordnungsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzugeben. 3. Es sei eine kreisamtliche Abnahme des Pachtobjekts und eine Inventaraufnahme anzuordnen.