Seite 3 — 21 verrechnet. Der Restbetrag ist innert 30 Tagen an die Kreiskasse Klosters zu entrichten. 4. Die A. hat B. ausseramtlich mit CHF 1’200.00 zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung). Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Verrechnung sei gültig, womit auch kein Zahlungsverzug vorliegen könne. Die ausgesprochen Kündigung sei somit unzulässig und nichtig.