G. In der Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 an die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes Prättigau/Davos führte der Rechtsvertreter der A. aus, dass die für die Ausweisung zuständige Behörde auch über die Gültigkeit der Kündigung zu befinden habe, weshalb der Kreispräsident Klosters sowohl über die Gültigkeit der ausserordentlichen Kündigung als auch über die Ausweisung zu befinden habe. Die Verfahrensakten seien deshalb an den Präsidenten des Kreises Klosters weiterzuleiten.