F. Mit Gesuch vom 30. November 2009 gelangte die A. an den Kreispräsidenten Klosters und beantragte was folgt: „1. Der Pächter sei unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, das Pachtobjekt mit sofortiger Wirkung zu räumen und ordnungsgemäss an die Verpächterin zurückzugeben. 2. Es sei eine kreisamtliche Abnahme des Pachtobjekts und eine Inventaraufnahme anzuordnen. 3. Es sei die HotRest Inventar AG, Schulstrasse 8, Postfach 664, 8953 Dietikon anzuweisen, das Kleininventar am Pachtobjekt aufzunehmen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“