D. Darauf entgegnete B. mit Schreiben vom 26. August 2009, das Gasthaus Z. dürfe aufgrund der Weisung der Lebensmittelpolizei nicht als Restaurant betrieben werden, was der A. schon seit langem bekannt sei. Er forderte die A. auf, die erwähnten Mängel bis zum 25. September 2009 zu beseitigen, ansonsten werde man die künftig fällig werdenden Mietzinse bei der zuständigen Schlichtungsstelle hinterlegen. Am 15. Oktober 2009 liess B. der A. mitteilen, da er das Mietobjekt nach wie vor nicht als Restaurant/Hotel gebrauchen könne, sei ihm ein Schaden entstanden, der weit über dem im Schreiben vom 17. August 2009 geforderten Pachtzins von Fr. 30'988.60 liege.