C. Mit Schreiben vom 17. August 2009 teilte der Rechtsvertreter der A. B. mit, dass die Zinsen für die Pacht des Gasthauses Z. für die Monate März 2009 bis August 2009 bis heute nicht bezahlt worden seien. Mit diesem Schreiben werde der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 282 Abs. 1 OR aufgefordert, den Betrag in der Höhe von Fr. 30'988.80 (sechs Mal Fr. 5'164.80) innert 60 Tagen zu bezahlen, ansonsten sehe man sich gezwungen, das Pachtverhältnis fristlos zu kündigen.