verpflichte sich der Käufer, das Kaufobjekt zu gleichen Bedingungen bis zur Ausübung des Kaufrechts zu pachten, allenfalls also auch länger als bis zum 31. Mai 2010. B. B. übernahm diesen Miet- beziehungsweise Pachtvertrag per 1. September 2008 zu denselben Bedingungen, wie sie im Pachtvertrag vom 8. März 2005 zwischen der A. und X. und Y. vereinbart wurden.