A. Am 16. Februar 2007 räumte die A., vertreten durch das einzelzeichnungsberechtigte Mitglied des Verwaltungsrates, C., B. ein abtretbares Kaufsrecht im Sinne von Art. 216 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) und Art. 959 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) am Gasthaus Z. in Klosters ein. Auf dieser Liegenschaft waren zu diesem Zeitpunkt ein Mietvertrag sowie ein Vorkaufsrecht zugunsten von X. und Y. vorgemerkt, welche jeweils bis zum 31. Mai 2010 gültig waren. Die A. und B. vereinbarten in der öffentlich beurkundeten Kaufsrechtsvereinbarung vom 16. Februar 2007 unter anderem, sofern das eben genannte Mietverhältnis vor dem 31. Mai 2010 ende,