{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-25_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_25_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_25", "Checksum": "012b5177374fc812c6bb1e2d52339a8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.03.2010 ERZ 2010 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:47", "Checksum": "a9c477c0f72dffbcb90079e15fb3f193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 17 — 21\n11. B. stellt in seiner Beschwerde – wie bereits in seinem Gesuch vom\n30. November 2009 an den Kreispräsidenten Klosters - ferner das\nRechtsbegehren, es sei einerseits eine kreisamtliche Abnahme des Pachtobjekts\nund eine Inventaraufnahme anzuordnen und andererseits sei die HotRest Inventar\nAG anzuweisen, das Kleininventar im Pachtobjekt aufzunehmen. Diese Begehren\nstellen ein Gesuch um Sicherstellung eines gefährdeten Beweises im Sinne von\nArt. 209 ff. ZPO dar. Gemäss Art. 210 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch um\nSicherstellung eines gefährdeten Beweises im Sinne von Art. 209 ff. ZPO in den\nFällen, in denen die Streitsache noch nicht beim Sachrichter anhängig ist, an den\nPräsidenten des Kreises zu richten, in dem sich der fragliche Zeuge oder\nGegenstand befindet (Art. 210 Abs. 2 ZPO). Der Kreispräsident-Stellvertreter ist in\nseinem Entscheid vom 26. Januar 2010 zum Schluss gekommen, die Kündigung\nsei unzulässig und nichtig. Dieser Entscheid hat zur Folge, dass auch eine\nAusweisung bei Miete und Pacht im Sinne von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ausser\nBetracht fällt, da gemäss Art. 267 Abs. 1 OR die Rückgabe des Mietobjektes auf\ndas Ende des Mietverhältnisses zu erfolgen hat, wobei der massgebende\nZeitpunkt zur Rückgabe, welcher auch die Fälligkeit der Rückgabeleistung bewirkt,\nder Tag ist, an welchem das Mietverhältnis endet. Der Kreispräsident-Stellvertreter\nKlosters hat sich in Folge dessen mit der Art und Weise der Rückgabe des\nMietobjektes noch nicht gerichtlich auseinandergesetzt. Der Einzelrichter am\nKantonsgericht ist jedoch gemäss Art. 212 Abs. 2 ZPO lediglich\nRechtsmittelinstanz, weshalb es sich rechtfertigt, über diese Anträge zunächst den\nKreispräsidenten entscheiden zu lassen, da er ohnehin bei Gutheissung des\nGesuchs um Ausweisung im Sinne von Art. 145 ff. ZPO für den Vollzug zuständig\nist. Auf diese Begehren ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht\neinzutreten.\n\n12.a) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel die unterliegende\nPartei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine\nPartei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Die\nBeschwerführerin dringt im Hauptpunkt ihrer Beschwerde durch und unterliegt\nlediglich in Nebenpunkten. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu 5/6 dem Beschwerdegegner und zu 1/6 der\nBeschwerdeführerin aufzuerlegen. Aussergerichtlich hat der Beschwerdegegner\ndie Beschwerdeführerin im gleichen Verhältnis zu entschädigen, wobei der geltend\ngemachte Gesamtaufwand von 12.30 Stunden zuzüglich Barauslagen und\nMehrwertsteuern als angemessen erscheint. Vom geltend gemachten Honorar von\n\nSeite 18 — 21\nFr. 3'271.65 sind somit 4/6, das heisst Fr. 2'181.10, vom Beschwerdegegner zu\nentschädigen.\n\nb) Berücksichtigt man den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bei der\nFestlegung der Kosten des kreisamtlichen Verfahrens, so kann bezüglich des\nerstinstanzlichen Verfahren nicht von einem teilweisen Unterliegen der\nGesuchstellerin ausgegangen werde, da der Kreispräsident die Begehren um\nSicherstellung eines gefährdeten Beweises gar nicht beurteilt hat und ein Gesuch\num Sicherheitsleistung gar nicht gestellt wurde. Die Kosten des Kreisamtes\nKlosters gehen somit gänzlich zulasten des Gesuchsgegners, welcher die\nGesuchstellerin aussergerichtlich vollumfänglich zu entschädigen hat. Der für\ndieses Verfahren geltend gemachte Anspruch von Fr. 1'329.95 (inkl. MwSt.)\nerweist sich dabei als angemessen.\n\nSeite 19 — 21\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1-4 des\nDispositivs des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben.\n\n2. Es wird festgestellt, dass die auf den 30. November 2009 ausgesprochene\nausserordentliche Kündigung des Miet-/Pachtverhältnisses zwischen der A.\nund B. betreffend des Gasthauses Z. in Klosters rechtsgültig ist.\n\n3. B. wird verpflichtet, der A. das Miet-/Pachtobjekt per 30. April 2010, 16.00\nUhr, in gereinigtem und ordnungsgemässem Zustand zu übergeben.\n\nDiese Verfügung steht unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB,\nwonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde\noder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung\ndieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.\n\n4. Das Eventualbegehren betreffend Erstreckung des Miet-/Pachtverhältnisses\nwird abgewiesen.\n\n5. Auf die Anträge betreffend kreisamtliche Abnahme und Inventaraufnahme\nsowie Aufnahme des Kleininventars durch die HotRest Inventar AG wird\nnicht eingetreten.\n\n6. Das Gesuch um Verpflichtung des Beschwerdegegners zur\nSicherheitsleistung für die im Beschwerdeverfahren anfallenden\naussergerichtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\n7. Die Kosten des Kreisamtes Klosters von insgesamt Fr. 524.- gehen\nzulasten des Gesuchsgegners, welcher die Gesuchstellerin\naussergerichtlich mit Fr. 1'329.95 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.\n\n8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.- zuzüglich\nSchreibgebühr von Fr. 336.- gehen zu 5/6 zulasten des\nBeschwerdegegners (d.h. Fr. 1946.70) und zu 1/6 zulasten der\nBeschwerdeführerin (d.h. Fr. 389.30).\n\nAussergerichtlich hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit\nFr. 2'181.10 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.\n\n"}