{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-25_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_25_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_25", "Checksum": "012b5177374fc812c6bb1e2d52339a8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.03.2010 ERZ 2010 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:47", "Checksum": "a9c477c0f72dffbcb90079e15fb3f193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 15 — 21\ng) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die vorgebrachte\nVerrechnungsforderung könne schon deshalb nicht gehört werden, da sie den\nAnforderungen der Glaubhaftmachung nicht genüge. Bei der vorfrageweisen\nÜberprüfung der Kündigung verfügt der Ausweisungsrichter über eine\nvollumfängliche Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, welche durch\ndas kantonale Recht nicht eingeschränkt werden darf (vgl. BGE 122 III 92; Lachat\net al., a.a.O., S. 688; SVIT-Kommentar, a.a.O., N 3a zu Art. 274g). Eine\nbestrittene Verrechnungsforderung im Prozess muss entweder bewiesen oder\nmindestens glaubhaft gemacht werden (Peter, in: Basler Kommentar zum\nObligationenrecht I, 3. Aufl. Basel 2003, Art. 120 OR N 23). Gemäss der\nallgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer\nbehaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Vorliegend kann\ndahin gestellt bleiben, ob in diesem Verfahren die Glaubhaftmachung der\nVerrechnungsforderung genügt oder ob ein voller Beweis ihrer Ausgewiesenheit\nnotwendig ist. Der Beschwerdegegner konnte den Bestand der\nVerrechnungsforderung nicht einmal glaubhaft darlegen, so dass der Richter\naufgrund der sich aus den Akten ergebenden Umständen nicht geneigt ist, eher an\ndas Bestehen der Forderung zu glauben, sondern vielmehr vom Gegenteil\nausgeht.\n\n8. Zusammenfassend und in Würdigung all dieser Umstände kommt\nder Einzelrichter daher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die vom\nMieter erklärte Verrechnung mangels einer unzweifelhaften Forderung nicht\ngegeben sind und die Mietzinsforderung der Vermieterin durch die\nVerrechnungserklärung nicht untergegangen war. B. hat innerhalb der von der\nVermieterin am 17. August 2009 angesetzten Zahlungsfrist gemäss Art. 282 Abs.1\nOR (vgl. die parallele Bestimmung im Mietrecht Art. 257d OR) von 60 Tagen die\nausstehenden Mietzinse nicht bezahlt, so dass die A. gesetzeskonform das\nVertragsverhältnis am 26. Oktober 2009 auf den 30. November 2009\nausserordentlich auflösen konnte. Das entsprechende Risiko einer nachträglich\nals ungültig erklärten Verrechnung trägt wie unter E. 7.a ausgeführt der Mieter\nbeziehungsweise Pächter. Die Kündigung der A. ist somit zu Recht auf den 30.\nNovember 2009 erfolgt.\n\n9. Der Beschwerdegegner macht sodann geltend, die Kündigung\nverstosse im Sinne von Art. 271 Abs. 1 OR gegen Treu und Glauben und sei\nzudem missbräuchlich, da sie während eines mit dem Mietverhältnis\nzusammenhängenden Schlichtungsverfahren erging. Nach der Generalklausel von\nArt. 271 Abs. 1 OR ist eine Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz\n\nSeite 16 — 21\nvon Treu und Glauben verstösst. Art. 271a OR stellt eine lex specialis zum\nGrundtatbestand der Anfechtung treuwidriger Kündigungen dar. Ist keiner der in\nArt. 271a OR aufgezählten besonderen Tatbeständen missbräuchlicher\nKündigungen erfüllt, kann die Kündigung nach dem allgemeinen Grundsatz von\nArt. 271 OR anfechtbar sein. Unter Art. 271 OR fällt jede Kündigung, die sich auf\nkeinerlei schützwürdiges Interesse stützt, die aus reiner Schikane erfolgte, ein\nunlauteres, illoyales Verhalten darstellt, die zu einem offenkundigem\nMissverhältnis der auf dem Spiel stehenden Interessen führt oder deren\nBegründung offensichtlich ein Vorwand ist (vgl. BGE 132 III 737 E. 3.4.2.; Lachat\net al., a.a.O., S. 605 ff.; SVIT-Kommentar, a.a.O., N 21 zu Art. 271). Weshalb eine\nKündigung wegen Zahlungsrückstand gegen Treu und Glauben verstossen sollte,\nist vorliegend nicht ersichtlich. Das Gesetz sieht in Art. 257d Abs. 1 OR bei\nZahlungsrückstand des Mieters vielmehr ausdrücklich ein ordentliches oder\nausserordentliches Kündigungsrecht des Vermieters vor. Zudem wird in Art. 271a\nAbs. 3 lit. b OR die Annahme einer missbräuchlichen Kündigung wegen eines\nlaufenden oder bis zu drei Jahren zurück liegenden Verfahrens vor einer\nMietschlichtungsbehörde im Falle einer Kündigung wegen Zahlungsrückstand des\nMieters im Sinne von Art. 257d OR – wie es vorliegend der Fall ist – von Gesetzes\nwegen ausgeschlossen. Darüber hinaus fehlt es an jeglichen Beweisen dafür,\ndass die vorliegenden Streitpunkte bereits beim ersten Schlichtungsverfahren\nstrittig waren, was zudem von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme an\ndie Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes Prättigau/Davos vom\n17. Dezember 2009 ausdrücklich bestritten wird. Ebenso ausgeschlossen ist unter\ndiesen Umständen die von B. beantragte Erstreckung des Mietverhältnisses um\nvorerst zwei Jahre (Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). Der entsprechende Antrag ist damit\nabzuweisen.\n\n10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Mietbeziehungsweise Pachtverhältnis als per 30. November 2009 aufgelöst zu\nbetrachten und die Voraussetzungen einer Erstreckung sind nicht gegeben.\nVerbleibt der Mieter trotzdem weiterhin im Mietobjekt, wurde die Ausweisung des\nBeschwerdegegners zu Recht verlangt. B. ist eine angemessene Frist zur\nRäumung und ordnungsgemässen Rückgabe des Gasthauses Z. einzuräumen,\nwobei selbstverständlich die Pflicht zur Mietzinszahlung bis zur endgültigen\nRäumung bestehen bleibt. Als angemessen erscheint eine Frist bis zum 30. April\n2010. Die Räumungspflicht ist dabei gemäss Art. 151 Ziff. 4 ZPO mit der\nStrafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;\nSR 311.0) zu verbinden.\n\n"}