{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-25_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_25_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_25", "Checksum": "012b5177374fc812c6bb1e2d52339a8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.03.2010 ERZ 2010 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:47", "Checksum": "a9c477c0f72dffbcb90079e15fb3f193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 13 — 21\nbeziehungsweise Hotelküche nicht in Betrieb nehmen zu können und dabei mit\nder diesbezüglichen Orientierung der Vermieterin so lange zuwartet, bringt ohne\nweiteres zum Ausdruck, dass ihm nicht viel an einer möglichst raschen Nutzung\nder Küche liegt. Dass eine Anzeige der Mängel im Sinne von Art. 12 des\nMietvertrages seitens des Mieters stattgefunden hat, wird vom Beschwerdegegner\nnicht behauptet. Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Anzeige erst\nmit Schreiben vom 26. August 2009 vorgenommen wurde, wenn auch nicht in der\nvorgeschriebenen qualifizierten Form. Dabei ist nicht relevant, ob dieses\nSchreiben bereits die vorgesehene Anzeige im Sinne von Art. 12 des\nMietvertrages darstellen soll. Auf jeden Fall hat der Mieter auch nach der\nSchlichtungsverhandlung vom 8. Mai 2009 viel Zeit verstreichen lassen, bis er die\nVermieterin zum Handeln aufforderte. Auch diese Umstände zeigen auf, dass es\nB. mit der Sanierung der Küche nicht eilig hatte. Wenn dem so wäre, hätte er die\nVermieter viel eher zur Behebung der Mängel aufgefordert. Darüber hinaus hätte\ner gemäss Art. 12 des Mietvertrages die Möglichkeit gehabt, nach Fristansetzung\ndie Reparaturen zu Lasten des Vermieters vornehmen zu lassen. Der\nBeschwerdegegner hat in seinem Schreiben vom 26. August 2009 jedoch lediglich\ndie Hinterlegung des Mietzinses angedroht, sollten die Mängel nicht innert der\nangesetzten Frist behoben werden. Angesichts des Umstandes, dass B. zu\ndiesem Zeitpunkt bereits seit einigen Monaten keinen Mietzins mehr bezahlte, ist\ndiese Androhung allerdings nur schwer nachzuvollziehen.\n\nd) Dem Schreiben des Amtes für Lebensmittelsicherheit und\nTiergesundheit Graubünden vom 19. März 2009 kann entnommen werden, dass\ndie Küche bis zu diesem Zeitpunkt von B. nicht in Gebrauch genommen wurde,\nzumindest ist von einer künftigen Inbetriebnahme beziehungsweise von einer zu\nerteilenden Betriebsbewilligung durch die Gemeinde Klosters die Rede. Diese\nAusführungen sprechen für die Darstellungen des Beschwerdeführers, wonach\nder Beschwerdegegner das Gasthaus Z. zumindest bis nach Ostern 2009 als\nPersonalunterkunft benutzt und zudem nicht die Absicht bekundet habe, den\nGastbetrieb im Gasthaus Z. aufzunehmen.\n\ne) Unbestritten ist, dass die Vermieterin einige Mängel behoben hat. Ob\ndas für die Erteilung der Betriebsbewilligung bereits ausreicht und ob allenfalls die\nBehebung gewisser Mängel eine Obliegenheit des Mieters im Sinne von Art. 13\ndes Mietvertrages darstellt (insbesondere die Reinigung der Lüftungskanäle,\neventuell auch gewisse Malerarbeiten) oder ob der Mieter im Sinne einer\nSchadenminderungspflicht bei allfälliger Weigerung der Vermieterin selber die\nrechtlichen Mängelbehebungsarbeiten hätte durchführen lassen müssen (vgl. Art.\n\nSeite 14 — 21\n12 des Mietvertrages), ist nicht vollständig geklärt. Allerdings kann festgehalten\nwerden, dass die Schadensberechnung, wie sie vom Beschwerdegegner in der\nVernehmlassung vom 4. März 2010 dargelegt wird, keineswegs auf einer sicheren\nGrundlage beruht. Angesichts des beschriebenen Verhaltens des Mieters, seitdem\nihm der Bericht des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit\nGraubünden eröffnet wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bis\nzum 15. Oktober 2009 ein Schaden von nahe zu Fr. 50'000.- entstanden ist,\nwelche als unzweifelhafte Forderung im Sinne von Art. 257d OR mit den nicht\nüberwiesenen Mietzinsforderungen hätten verrechnet werden können. Es ist\ndavon auszugehen, dass seine Gegenforderung äusserst umstritten ist und daher\nkeinesfalls als ausgewiesen gelten kann. Unter diesen Umständen würde ihm\nauch die beantragte Expertise nicht weiterhelfen. Die Voraussetzungen für die\nvom Mieter erklärte Verrechnung sind daher nicht gegeben.\n\nf) Daran ändert auch der vom Kreispräsident beigezogene Entwurf der\nGemeinde Klosters für eine gastgewerbliche Bewilligung nichts. Abgesehen\ndavon, dass dieses Aktenstück angesichts der Tatsache, dass es weder datiert\nnoch unterzeichnet noch mit den wesentlichen Daten ausgefüllt ist, sich von\nvornherein nicht als Beweismittel eignet, rügt die Beschwerdeführerin zu Recht,\ndass ihr in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verweigert worden ist.\nDer in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör dient\neinerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes\nMitwirkungsrecht dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich\nvor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu\näussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder\nsich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den\nEntscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56). Ganz allgemein muss eine Partei zu\nFragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache wesentlich\nsind, angehört werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2003 vom 27. November\n2003). Wenn der Kreispräsident von Amtes wegen weitere Beweiserhebungen\nvornimmt, was gemäss Art. 151 ZPO in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 4 ZPO\nzulässig ist, so hat er den Parteien vor Fällung des Entscheides Gelegenheit zu\ngeben, sich dazu zu äussern, ansonsten er gegen den verfassungsmässigen\nAnspruch auf rechtliches Gehör verstosst. Da der beigezogene Entwurf aber\nohnehin ohne Beweiskraft ist und am Verhalten des Mieters im Zusammenhang\nmit der Mängelbehebung nichts ändert, muss darauf nicht weiter eingegangen\nwerden.\n\n"}