{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-25_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_25_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_25", "Checksum": "012b5177374fc812c6bb1e2d52339a8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.03.2010 ERZ 2010 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:47", "Checksum": "a9c477c0f72dffbcb90079e15fb3f193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 11 — 21\neigenmächtige Reduktion und die Verrechnung des Mietzinses mit dem geltend\ngemachten Reduktionsanspruch gemäss Art. 265 OR birgt aber auf jeden Fall ein\nbeträchtliches Gefahrenpotenzial. Stellt sich heraus, dass der geltend gemachte\nReduktionsanspruch zu hoch angesetzt oder überhaupt unbegründet war, riskiert\nder Mieter eine Kündigung wegen Zahlungsverzug (Art. 257d Abs. 2 OR),\nbeziehungsweise – im Rahmen eines Kündigungsschutz- oder\nAusweisungsverfahrens – dass die inzwischen ausgesprochene Kündigung für\ngültig erklärt wird (vgl. Lachat et al., a.a.O., S. 178). Ob im Zusammenhang mit\neinem Mangel an der Mietsache tatsächlich lediglich eine Hinterlegung im Sinne\nvon Art. 259g OR möglich beziehungsweise eine Verrechnung der\nMietzinsforderung mit dem geltend gemachten Reduktionsanspruch\nausgeschlossen ist, muss vorliegend nicht beantwortet werden. Die Lehre ist sich\nnämlich einig, dass nur für unzweifelhafte Forderungen beziehungsweise\nHerabsetzungsansprüche innerhalb der Zahlungsfrist von Art. 257d Abs. 1 OR die\nVerrechnung erklärt werden kann (Lachat et al., a.a.O., S. 178 und 223; Higi,\na.a.O., N 17 zu Art. 257d; Weber, a.a.O., N 3 zu Art. 265). Zu prüfen ist somit im\nFolgenden, ob die zur Verrechnung gebrachte Forderung in der Tat als\nunbestritten zu gelten hat.\n\n7.a) Geldschulden können nicht nur durch Bezahlung, sondern auch\ndurch Verrechnung getilgt werden (Art. 120 Abs. 1 OR). Die Mietzinsforderung\nkann auch dadurch beglichen werden, dass sie mit einer Gegenforderung des\nMieters gegenüber dem Vermieter verrechnet wird (vgl. SVIT-Kommentar, a.a.O.,\nN 17 zu Art. 257d; Lachat et al., a.a.O., S. 221). Wer verrechnen will, muss eine\nVerrechnungserklärung abgeben. Der Mieter muss also die andere Partei\nunmissverständlich über die Geltendmachung der Verrechnung informieren. Die\nVerrechnung kann jederzeit erklärt werden, sogar während eines Prozesses.\nWenn der Mieter allerdings mit der Bezahlung des Mietzinses im Rückstand ist,\nmuss er die Verrechnung einer unzweifelhaften Forderung innerhalb der\nZahlungsfrist von Art. 257d Abs. 1 OR erklären. Eine verspätete\nVerrechnungserklärung kann die ausserordentliche Kündigung nicht mehr\nverhindern (vgl. Lachat et al., a.a.O., S. 223). Die Verrechnung des Mietzinses mit\nstrittigen Herabsetzungsansprüchen ist dabei ausgeschlossen. Dasselbe gilt für\ndie Verrechnung strittiger Schadenersatzansprüche des Mieters aus der\nmangelhaften Mietsache (vgl. Higi, a.a.O., N 17 zu Art. 257d). Der Mieter sollte\neine Verrechnung nur dann erklären, wenn sie unbestritten oder unbestreitbar ist,\nansonsten läuft er Gefahr, dass das Mietverhältnis in Anwendung von Art. 257d\nAbs. 2 OR ausserordentlich gekündigt wird (vgl. Lachat et al., a.a.O., S. 225d).\n\nSeite 12 — 21\nb) Der Beschwerdegegner macht geltend, der Schaden bestehe\neinerseits in einem Umsatzausfall infolge der Mangelhaftigkeit der Küche und\nandererseits sei das Mietobjekt erst zwei Monate nach Mietbeginn übergeben\nworden. Auf letzteres Vorbringen muss allerdings nicht weiter eingegangen\nwerden, da es sich dabei um ein neues Vorbringen handelt, welches weder in der\nVernehmlassung an den Kreispräsidenten vom 15. Dezember 2009 noch im\nGesuch an die Mietschlichtungsbehörde vom 1. Dezember 2009 vorgebracht\nwurde (vgl. PKG 2005 Nr. 26). Vorliegend ist daher lediglich auf die vom\nBeschwerdegegner geltend gemachten Mängel im Zusammenhang mit der\nRestaurant- beziehungsweise Hotelküche näher einzugehen. Gemäss dem\nKaufrechtsvertrag vom 16. Februar 2007 (Ziffer 1.6) verpflichtete sich B., bis zur\nAusübung des Kaufrechts das Kaufobjekt zu den gleichen Bedingungen zu\npachten, sofern das Mietverhältnis zwischen der A. und X. und Y. vor dem 31. Mai\n2009 enden sollte. Am 1. September 2008 übernahm der Beschwerdegegner das\nMiet-/ Pachtobjekt zu denselben Bedingungen, wie sie im Mietvertrag vom 8. März\n2005 zwischen den eben genannten Parteien vereinbart wurden. Dass die vom\nBeschwerdegegner vorgebrachten Mängel bereits bei Mietantritt bestanden\nhätten, geht aus den Akten nicht hervor. Auf jeden Fall hat B. nicht gemäss Art. 11\ndes Mietvertrages innert 21 Tagen seit Mietantritt dem Vermieter allfällige Mängel\neinseitig durch eingeschriebene Postsendung angezeigt.\n\nc) Die Mängel wurden anlässlich der Inspektion vom 11. März 2009 des\nAmtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden festgestellt (vgl.\nact. 04/21). Der entsprechende Bericht vom 19. März 2009 wurde B. zugestellt,\nohne dass die Eigentümerin davon unmittelbar Kenntnis erhielt. Gemäss Art. 12\ndes Mietvertrages ist der Vermieter verpflichtet, grössere Instandstellungen und\nReparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden, auszuführen, sobald\nder Mieter ihn davon mit eingeschriebenem Brief in Kenntnis gesetzt hat. Eine\nsolche Mitteilung an die A. seitens des Mieters kann den Akten allerdings nicht\nentnommen werden. Es verstösst nun aber gegen Treu und Glauben, der\nVermieterin die nötig gewordenen Instandstellungsarbeiten vorzuenthalten und\ngleichzeitig die Zahlung des Mietzinses wegen dieser Mängel einzustellen. Sowohl\nB. wie auch die A. gehen davon aus, dass die Vermieterin anlässlich der\nSchlichtungsverhandlung vom 8. Mai 2009 über die genannten Mängel in Kenntnis\ngesetzt wurde (vgl. act. 08/1 beziehungsweise act. 01/1). Ein früherer Zeitpunkt\nder Kenntnisnahme wurde insbesondere vom Beschwerdegegner nicht\ndokumentiert. Wer eine derartige Verfügung des Amtes für Lebensmittelsicherheit\nund Tiergesundheit Graubünden erhält, mit der Folge, die Restaurant-\n\n"}