{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-25_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_25_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_25", "Checksum": "012b5177374fc812c6bb1e2d52339a8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.03.2010 ERZ 2010 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:47", "Checksum": "a9c477c0f72dffbcb90079e15fb3f193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 9 — 21\nunterschreiben. Kündigt die Vermieterschaft ein Mietverhältnis über Wohn- und\nGeschäftsräume, muss sie ein vom Kanton genehmigtes Formular verwenden. Mit\ndem Formular erhält der Mieter zugleich eine Rechtsbelehrung hinsichtlich\nKündigungsschutz und Erstreckung. Diese Formvorschriften gelten sowohl für die\nordentliche, wie auch für die ausserordentliche Kündigung (vgl. Lachat et al.,\na.a.O., 509 f.; SVIT-Kommentar, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 266l-266o; Weber, a.a.O., N\n2 ff. zu Art. 266l). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vermieterin für die\nKündigung ein amtliches Formular verwendet hat. Das bei den Akten vorliegende\nKündigungsformular enthält zudem die von Art. 266l Abs. 2 OR verlangte\nBelehrung bezüglich Kündigungsschutz und Erstreckung. Auch ist ersichtlich, dass\ndie Kündigung vom Vertreter der Vermieterin, C., unterzeichnet wurde. Dass der\nRechtsvertreter des Beschwerdegegners nur eine Kopie der ersten Seite des\nFormulars erhalten hat, ist nicht von Bedeutung. Massgeblich ist vielmehr, dass\ndie Kündigung dem Mieter zugestellt wird. Auch das Fehlen des Datums stellt\nkeinen Ungültigkeitsgrund dar. Wie bereits ausgeführt, ist in Bezug auf die\nWirksamkeit der Kündigung derjenige Zeitpunkt entscheidend, in welchem die\nKündigung in den Machtbereich der empfangenden Person oder deren Vertretung\ngelangt. Schliesslich wird vom Beschwerdegegner geltend gemacht, die\nKündigung sei nicht begründet worden. Wie aus Art. 271 Abs. 2 OR hervorgeht, ist\ndie Begründung der Kündigung kein Gültigkeitserfordernis. Ausserordentliche\nKündigungen bedürfen für ihre Wirksamkeit zumindest eine klare Umschreibung\nder besonderen, zur Kündigung berechtigenden Umstände, ansonsten sie als\nvorzeitige ordentliche Kündigung verstanden werden dürfen und müssen. Dem\nMieter muss klar sein, dass das Mietverhältnis vorzeitig aufgelöst wird. Ausserdem\nmuss er wenigstens in summarischer Form die Gründe des Vermieters erfahren.\n(vgl. Weber, a.a.O., N 5 zu Art. 266l; SVIT-Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 266l –\n266o, N 48 zu Art. 271; Lachat et al., a.a.O., S. 538). Wie auch aus BGE\n4C.223/2006 hervorgeht, muss der Kündigungsempfänger lediglich die Motivation\ndes Kündigenden nachvollziehen können. Wie aus dem Gesuch von B. an die\nSchlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes Prättigau/Davos vom 1.\nDezember 2009 betreffend Anfechtung der Kündigung hervorgeht, war sich dieser\ndurchaus bewusst, dass die Kündigung aufgrund der ausgebliebenen Zahlungen\ndes Pachtzinses erfolgte. Bereits im Schreiben vom 17. August 2009 wurde der\nBeschwerdegegner auf diesen Umstand Aufmerksam gemacht. B. wusste folglich\ngenau, um was es der A. bei der Kündigung ging, nämlich um einen\nZahlungsrückstand im Sinne von Art. 257d OR, was den Vermieter zu einer\nausserordentlichen Kündigung berechtigt Die am 26. Oktober 2009\n\nSeite 10 — 21\nausgesprochene Kündigung ist demnach formgültig auf den 30. November 2009\nerfolgt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n6.a) Art. 257d Abs. 1 OR setzt materiell einen Zahlungsrückstand des\nMieters voraus. Dabei muss der Zahlungsrückstand ein qualifizierter sein, indem\ner auch bei Ablauf der vom Vermieter anzusetzenden Nachfrist noch bestehen\nmuss. Unter Rückstand ist somit jede nicht termingerechte Erbringung der fälligen\nLeistung zu verstehen, soweit diese als Gegenleistung für die gehörige\nGebrauchsüberlassung und den Gebrauch der Mietsache zu gelten hat. (SVIT-\nKommentar, a.a.O., N 9 und N 15 zu Art. 257d OR). Wie in E. 5a. festgestellt, sind\ndie formellen Voraussetzungen von Art. 257d OR erfüllt. Es wird zudem nicht\nbestritten, dass B. seit März 2009 Mietzinsen in der Höhe von Fr. 30'988.80 nicht\nmehr überwiesen hat. Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, eine Kündigung\nwegen Zahlungsrückstand sei jedoch nicht möglich, da der Pachtzins infolge\nVerrechnung innert Zahlungsfrist entrichtet worden sei. Aufgrund einer Weisung\nder Lebensmittelpolizei habe er das Gasthaus Z. nicht als Restaurant/Hotel\nbetreiben können. Zudem habe die Übergabe des Mietobjektes erst zwei Monate\nnach Mietbeginn stattgefunden. Dadurch sei ihm ein weit grösserer Schaden\nentstanden als die ausstehende Pachtzinsforderung. Die Beschwerdeführerin\nhingegen ist der Auffassung, dass nur bei der Schlichtungsbehörde hinterlegte\nMietzinse als bezahlt gelten, was der Pächter offensichtlich nicht gemacht habe\nund daher seiner Zahlungspflicht in ungerechtfertigter Weise nicht nachgekommen\nsei.\n\nb) Bei Mängel einer unbeweglichen Mietsache gibt Art. 259a Abs. 2 OR\ndem Mieter das Recht, den Mietzins zu hinterlegen. Entsprechend Art. 259g OR\ngilt der Mietzins mit der Hinterlegung als bezahlt. Der Gesetzgeber wollte das\nRecht des Mieters, den Mietzins von sich aus herabzusetzen und die\nMietzinszahlung unter Berufung auf sein Verrechnungsrecht zu verweigern, im\nBereich der Mängelrechte ausschliessen, da ja der Mieter neu das gesetzliche\nHinterlegungsrecht besitzt. Der Mieter gerät nicht in Verzug, wenn er den Mietzins\ninfolge Mängel der Sache hinterlegt hat. Zur eigenmächtigen Herabsetzung des\nMietzinses und zur eigenmächtigen Verrechnung des Mietzinses mit seinen\nMängelansprüchen ist der Mieter allerdings nicht berechtigt. Solange dem Mieter\ndas Recht zur Hinterlegung des Mietzinses offen steht, ist die Einrede der\nVerrechnung beziehungsweise Herabsetzung im Verfahren betreffend den\nZahlungsrückstand (Art. 257d OR) nicht zu hören. (vgl. SVIT-Kommentar, a.a.O.,\nN 9 zu Art. 265). Allerdings gehen die Meinungen in der Lehre diesbezüglich\nauseinander (vgl. andere Meinung bei Weber; a.a.O., N 3 zu Art. 265). Die\n\n"}