{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-25_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_25_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_25", "Checksum": "012b5177374fc812c6bb1e2d52339a8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.03.2010 ERZ 2010 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:47", "Checksum": "a9c477c0f72dffbcb90079e15fb3f193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 7 — 21\nanschliessend eine etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen. Wurde jedoch die\nKündigung durch den Mieter oder Pächter rechtzeitig angefochten (Art. 273 OR)\nund hat der Vermieter oder Verpächter in der Folge dennoch ein\nAusweisungsbegehren gestellt, sind gleichzeitig zwei Verfahren bei verschiedenen\nBehörden pendent, welche beide eine Überprüfung der Kündigung zum Inhalt\nhaben. Für diese Konstellation sieht Art. 274g OR vor, dass die für die\nAusweisung zuständige Behörde auch über das Kündigungsschutzbegehren zu\nbefinden hat (sog. Kompetenzattraktion). Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt,\nso hat die mit dem Kündigungsschutz befasste Instanz den Prozess an die\nAusweisungsbehörde zu überweisen (vgl. Weber, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 274g).\nDiese Bestimmung findet sowohl für Miet- wie auch für Pachtverträge Anwendung\n(vgl. Art. 301 OR).\n\nc) Vorliegend hat der Kreispräsident-Stellvertreter im Sinne der\nKompetenzattraktion zu Recht sowohl über die Gültigkeit der Kündigung wie auch\nüber das Ausweisungsbegehren der A. entschieden. Ob es sich vorliegend um ein\nMiet- oder Pachtverhältnis handelt, kann dabei offen gelassen werden, da sowohl\nfür den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen als\nauch bei Streitigkeiten aus dem Pachtverhältnis das Mietrecht sinngemäss gilt\n(vgl. Art. 300 und 301 OR). Die im Übrigen massgeblichen Bestimmungen decken\nsich grundsätzlich (vgl. insbesondere Weber, a.a.O., N 1 zu Art. 282).\n\n5.a) Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung\nfälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter\nnach Art. 257d Abs.1 OR schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen,\ndass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese\nFrist beträgt bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. Das Gesetz\nverlangt für die Ansetzung der Frist Schriftlichkeit. Zudem muss zwingend die\nAndrohung enthalten sein, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist das\nMietverhältnis fristlos gekündigt werde (vgl. SVIT-Kommentar, a.a.O., N 24 f. zu\nArt. 257d; Weber, a.a.O., N 4 zu Art. 257d; Lachat et al., Das Mietrecht für die\nPraxis, 8. Auflage, Zürich 2009, S. 542). Der Beschwerdegegner wurde am 17.\nAugust 2009 vom Rechtsvertreter der A. schriftlich dazu aufgefordert, den\nausstehenden Betrag in der Höhe von Fr. 30'988.80 innert 60 Tagen zu bezahlen,\nansonsten man sich gezwungen sehe, das Pachtverhältnis fristlos zu kündigen.\nDie Beschwerdeführerin hat somit sämtliche formellen Voraussetzungen von Art.\n257d Abs. 1 OR eingehalten.\n\nSeite 8 — 21\nb) Nach Art. 257d Abs. 2 OR kann der Vermieter bei Wohn- und\nGeschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats\nkündigen, wenn der Mieter innert der gesetzten Frist nicht bezahlt. Dieselbe\nBestimmung findet sich auch im Pachtrecht, wobei gemäss Art. 282 Abs. 1 die\nZahlungsfrist 60 Tage beträgt. In der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2009 an\nden Kreispräsidenten Klosters führte der Beschwerdegegner aus, dass bei\nPostfachinhabern die Kündigung an dem Tag als zugegangen gelte, an dem die\nKündigung bzw. Abholungseinladung in das Postfach gelegt und abgeholt werde.\nDamit wird implizit die Rechtzeitigkeit der Kündigung bezweifelt. Die\nausserordentliche Kündigung infolge Zahlungsrückstand des Mieters ist eine\nfristlose, das heisst, der Vermieter hat weder eine Kündigungsfrist noch einen\nKündigungstermin zu beachten. Bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen\nist aber eine zwingende minimale Kündigungsfrist von 30 Tagen, verbunden mit\ndem zwingenden Kündigungstermin auf das Ende eines Monats vorgeschrieben\n(vgl. Weber, a.a.O., N 8 zu Art. 257d, N 1 zu Art. 282). Die Kündigung ist eine\nempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie entfaltet ihre Wirkung erst, wenn sie\nbeim Empfänger oder bei der Empfängerin eingetroffen ist. Die Kündigung gilt als\neingetroffen, wenn sie in den Machtbereich der empfangenden Person oder deren\nVertretung übergegangen ist. Ausschlaggebend ist die Zugriffsmöglichkeit; auf die\ntatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Demnach trägt der Empfänger\ndas Risiko der Kenntnisnahme. Die Kündigung ist ab dem Zeitpunkt wirksam, an\nwelchem sie erstmals bei der Post hätte abgeholt werden können (vgl. Lachat et\nal., a.a.O., S. 519; SVIT-Kommentar, a.a.O., N 5a zu Vorbemerkungen Art. 266-\n266o; Peter Higi, in: Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Zürich 1995, N\n51 zu Art. 257d). Vorliegend wurde die Kündigung am 26. Oktober 2009\naufgegeben und am 27. Oktober 2009 avisiert. Es werden keine Gründe\nangegeben, weshalb die Kündigung erst am 2. November 2009 abgeholt worden\nist. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine Kenntnisnahme vor\nEnde Oktober möglich war, weshalb die Kündigung auf den 30. November 2009\nrechtzeitig erfolgte.\n\nc) Der Beschwerdegegner rügt in seiner Vernehmlassung vom 4. März\n2010 an das Kantonsgericht Graubünden sowie in der Vernehmlassung an den\nKreispräsidenten vom 15. Dezember 2009 des Weiteren, die Kündigung sei weder\nbegründet noch datiert worden, weshalb sie formungültig sei. Vor dem\nKantonsgericht wird zudem geltend gemacht, der Rechtsvertreter von B. habe nur\neine Kopie der ersten Seite des Kündigungsformulars erhalten. Die Kündigung von\nVermieter und Mieter hat schriftlich zu erfolgen und ist eigenhändig zu\n\n"}