{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-25_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_25_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_25", "Checksum": "012b5177374fc812c6bb1e2d52339a8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.03.2010 ERZ 2010 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:47", "Checksum": "a9c477c0f72dffbcb90079e15fb3f193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 5 — 21\nPartei. Wie das Kantonsgericht in konstanter Praxis unter Hinweis auf den\nWortlaut sowie den Sinn und Zweck dieser Bestimmung festgehalten hat, können\njedoch nur künftige, eventuell in der angerufenen Instanz bereits entstandene,\nnicht aber bereits gerichtlich zugesprochene Entschädigungen sichergestellt\nwerden (vgl. dazu die ausführliche Begründung in PKG 1992 Nr. 66, 67). Gemäss\nArt. 40 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO kann der Gerichtspräsident auf Antrag einer Partei die\nGegenpartei unter anderem dann zu angemessener Sicherheitsleistung anhalten,\nwenn letztere zahlungsunfähig ist, insbesondere bei Konkurseröffnung oder\nVorliegen eines Verlustscheines. Zahlungsunfähig ist nach Lehre und\nRechtsprechung, wer weder über die Mittel verfügt, fällige Verbindlichkeiten zu\nerfüllen, noch über den erforderlichen Kredit, sich diese Mittel nötigenfalls zu\nbeschaffen. Dass eine Zahlungsunfähigkeit nicht leichthin angenommen werden\ndarf, folgt einerseits bereits aus dieser Umschreibung, andererseits aus dem\nGrundsatz, dass einer Partei der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert\nwerden soll (vgl. BGE 111 II 206 f.). Diesem Umstand hat der bündnerische\nGesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er neben der Generalklausel der\nZahlungsunfähigkeit enumerativ die Einzelgründe der Konkurseröffnung oder des\nVorliegens eines Verlustscheines aufführt. Die Wendung \"insbesondere\" deutet\ndabei darauf hin, dass das Gesetz an diese zwei besonderen Tatbestände die\nVermutung der Zahlungsunfähigkeit knüpft (PKG 1992 67; Eichenberger,\nZivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Aarau 1987, N. 4 zu § 105).\n\nc) Wie dem vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Auszug aus dem\nBetreibungsregister für die Jahre 2001 bis 2010 hervorgeht, wurden gegen den\nBeschwerdegegner im erwähnten Zeitraum insgesamt 61 Betreibungen mit\nForderungen in der Höhe von total Fr. 10'502'259.98 angehoben. Der\nBeschwerdegegner führt diesbezüglich aus, die überwiegende Zahl der\nBetreibungen sei im Zusammenhang mit familienrechtlichen Streitigkeiten\nentstanden und habe häufig der Unterbrechung der Verjährung gedient. Zudem\nsei er Eigentümer zahlreicher hochpreisiger Liegenschaften in Kloster und daher\nkeinesfalls zahlungsunfähig im Sinne der genannten Bestimmung. Gemäss\nRechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Kantonsgerichts mögen\nBetreibungen allenfalls ein Indiz für fehlenden Zahlungswillen darstellen,\nkeinesfalls jedoch können sie den gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO geforderten\nNachweis der Zahlungsunfähigkeit erbringen (vgl. BGE 111 II 206 ff; PKG 1992\nNr. 67). Dem eingereichten Betreibungsregisterauszug lässt sich entnehmen, dass\nder grösste Teil der in Betreibung gesetzten Forderungen bezahlt wurde. Des\nWeiteren hat B. gegen die summenmässig höchsten Betreibungen jeweils\n\nSeite 6 — 21\nRechtsvorschlag erhoben. Auch hat keine der Betreibungen zu einer Pfändung\noder Konkursandrohung geführt. Darüber hinaus liegen keine Verlustscheine vor.\nUnter diesen Umständen kann nicht von einer Zahlungsunfähigkeit des\nBeschwerdegegners ausgegangen werden, weshalb das Gesuch um\nSicherheitsleistung für die aussergerichtlichen Kosten im Sinne von Art. 40 Abs. 1\nZiff. 2 ZPO abzuweisen ist.\n\n4.a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO kann der Vermieter oder\nVerpächter eine richterliche Ausweisung des Mieters oder Pächters erwirken,\nsofern dieser die Miet- oder Pachtsache nicht vorschriftsgemäss herausgibt. Die\nmateriellrechtliche Grundlage zu dieser prozessualen Norm ergibt sich im\nMietrecht aus Art. 267 OR und im Pachtrecht aus Art. 299 OR. Weigert sich der\nMieter beziehungsweise Pächter, die Rückgabe der Miet- beziehungsweise\nPachtsache auf den von ihm zu beachtenden Termin vorzunehmen, so kann der\nVermieter/Verpächter, um seine Rechte zu wahren, seinen Rückgabeanspruch im\nRahmen der kantonalen Verfahrensrechte durch die Ausweisung (Exmission)\ndurchsetzen (vgl. Weber, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 4.\nAuflage, Basel 2007, N 3 zu Art. 267; Richard Permann, Kommentar zum\nMietrecht, 2. Auflage, Zürich 2007, Art. 267 N 8). Die Bezeichnung der Behörden\nund die Ausgestaltung des Verfahrens fallen im Mietrecht grundsätzlich in die\nZuständigkeit der Kantone (Art. 64 Abs. 3 BV, Art. 274 OR). Dazu gehört ebenfalls\ndie Regelung des Ausweisungsverfahrens als Teil des Zivilprozessrechts (vgl.\nBGE 122 III 92 E. 2b; BGE 119 II 141 E. 4a). Dafür steht in der Regel in den\nKantonen ein rasches beziehungsweise summarisches Verfahren\n(Befehlsverfahren) zur Verfügung (vgl. SVIT-Kommentar zum Schweizerischen\nMietrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, N 15 zu Art. 267-267a, N4a zu Art. 274g).\nDasselbe gilt gemäss dem Verweis in Art. 301 OR auch für Streitigkeiten aus dem\nPachtverhältnis. Im Kanton Graubünden ergibt sich die Rechtsgrundlage zum\nExmissionsverfahren aus Art. 145 ZPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3\nZPO. Demgemäss entscheidet der Kreispräsident als Ausweisungsbehörde im\nAmtsbefehlsverfahren über die Ausweisung bei Miete und Pacht.\n\nb) Die Rückgabe der Sache im Sinne von Art. 267 OR beziehungsweise\nArt. 299 OR hat auf das Ende des Miet- bzw. Pachtverhältnisses zu erfolgen,\nwobei der massgebende Zeitpunkt zur Rückgabe, welcher auch die Fälligkeit der\nRückgabeleistung bewirkt, der Tag ist, an welchem das Miet- bzw. Pachtverhältnis\nendet. Im Ausweisungsverfahren wird geprüft, ob das Miet- oder Pachtverhältnis\ntatsächlich zu Ende gegangen ist. Wird die Wirksamkeit der Kündigung bestritten,\nhat die zuständige richterliche Behörde die Gültigkeit der Kündigung sowie\n\n"}