{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-25_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_25_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_25", "Checksum": "012b5177374fc812c6bb1e2d52339a8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.03.2010 ERZ 2010 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:47", "Checksum": "a9c477c0f72dffbcb90079e15fb3f193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n I. Mit Entscheid vom 26. Januar 2010, mitgeteilt am 27. Januar 2010,\nverfügte der Kreispräsident-Stellvertreter wie folgt:\n„1. Das Amtsbefehlsverfahren von RA lic.iur. Thöny Mario, Chur, im Namen\nund Aufrage der A., Klosters, gegen B., Klosters, vertreten durch RA Dr.\niur. Kocher Hans Peter, Klosters, wird abgewiesen.\n2. Die per 30.11.2009 ausgesprochene Kündigung der Verpächterin wird\naufgehoben.\n3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 490.00 (zuzüglich Porto von\nCHF 30.00 und Telefonate von CHF 4.00) gehen zu Lasten der A.. Sie\nwerden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00\n\nSeite 3 — 21\nverrechnet. Der Restbetrag ist innert 30 Tagen an die Kreiskasse\nKlosters zu entrichten.\n4. Die A. hat B. ausseramtlich mit CHF 1’200.00 zu entschädigen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung).\n6. (Mitteilung).\n\nBegründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, die vom\nBeschwerdegegner geltend gemachte Verrechnung sei gültig, womit auch kein\nZahlungsverzug vorliegen könne. Die ausgesprochen Kündigung sei somit\nunzulässig und nichtig.\n\nJ. Gegen diesen Entscheid liess die A. am 4. Februar 2010\nBeschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit folgenden Rechtbegehren\nerheben:\n„1. Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2010 sei aufzuheben.\n2. Der Beschwerdegegner sei unter Androhung der Strafe gemäss Art.\n292 StGB zu verpflichten, das Pachtobjekt mit sofortiger Wirkung zu\nräumen und ordnungsgemäss an die Beschwerdegegnerin\nzurückzugeben.\n3. Es sei eine kreisamtliche Abnahme des Pachtobjekts und eine\nInventaraufnahme anzuordnen.\n4. Es sei die HotRest Inventar AG, Schulstrasse 8, Postfach 664, 8953\nDietikon anzuweisen, das Kleininventar im Pachtobjekt aufzunehmen.\n5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide\nInstanzen zu Lasten des Beschwerdegegners.\nProzessualer Antrag\n6. Der Beschwerdegegner sei gestützt auf Art. 40 Abs.1 Ziff. 2 ZPO zu\nverpflichten, zur Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen\nKosten eine nach Ermessen des Kantonsgerichtspräsidenten zu\nbestimmende Sicherheitsleistung beizubringen.“\n\nK. Das Kreisamt Klosters verzichtete mit Eingabe vom 8. Februar 2010\nauf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte in\nseiner Stellungnahme vom 4. März 2010 die Abweisung der Beschwerde,\neventuell sei das Mietverhältnis vorerst um zwei Jahre zu erstrecken.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nSeite 4 — 21\nII. Erwägungen\n\n1. Gemäss Art. 145 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden\n(ZPO; BR 320.000) kann der Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die\nzum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn jemand durch eine\nbeabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die\nUnterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird.\nInsbesondere ist das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auch\nfür die Ausweisung bei Miete und Pacht zulässig. Gegen solche Entscheide des\nKreispräsidenten kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit der\nMitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Auf\ndie frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 4. Februar 2010 gegen\nden Entscheid des Kreispräsidenten-Stellvertreters Klosters ist daher einzutreten.\n\n2.a) Dem Einzelrichter am Kantonsgericht kommt im\nBeschwerdeverfahren nach Art. 152 ZPO volle Kognition zu. Er ist weder in\nrechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz\ngebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c).\n\nb) Die Einlage neuer Urkunden ist im Beschwerdeverfahren nach Art.\n152 ZPO weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Vielmehr\nfindet sich hierzu keine Regelung. Ebenso wenig enthält die Norm einen Hinweis\nauf die Bestimmungen der Berufung nach Art. 218 ff. ZPO oder der Beschwerde\nnach Art. 232 ff. ZPO. Art. 152 Abs. 3 ZPO ist indessen zu entnehmen, dass der\nKantonsgerichtspräsident von Amtes wegen neue Beweise erheben kann. Der\nNachreichung von Beweismitteln kommt gerade in dem gemäss Art. 137 Ziff. 14\nZPO im summarischen Verfahren durchgeführten Amtsbefehlsverfahren aufgrund\nder raschen Rechtsfindung eine grössere Bedeutung zu als im ordentlichen\nZivilprozess. Eine Nachreichung von Urkunden durch die Parteien muss aus\ndiesen Gründen auch im Beschwerdeverfahren gegen einen Amtsbefehl möglich\nsein. Der im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin zusätzlich\neingereichte Betreibungsregisterauszug ist daher fraglos zulässig.\n\n3.a) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 4.\nFebruar 2010, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, eine nach Ermessen\ndes Kantonsgerichtspräsidenten zu bestimmende Sicherheitsleistung im Sinne\nvon Art. 40 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO beizubringen.\n\nb) Die Sicherheitsleistung gemäss Art. 40 Abs. 1 ZPO bezweckt die\nDeckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der antragstellenden\n\n"}