{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-25_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_25_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b58b9f56d77d3aa3a2fc6ee5473c0d82ded3eabe22dfe5ba9883bedb75829b521ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_25", "Checksum": "012b5177374fc812c6bb1e2d52339a8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.03.2010 ERZ 2010 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:47", "Checksum": "a9c477c0f72dffbcb90079e15fb3f193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2010 25\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 15. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 25\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuarin ad hoc Ambühl\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder A . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt\nlic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,\ngegen\nden Entscheid des Kreispräsidenten-Stellvertreter Klosters vom 26. Januar 2010,\nmitgeteilt am 27. Januar 2010, in Sachen der Gesuchstellerin und\nBeschwerdeführerin gegen B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters,\n\nbetreffend Ausweisung bei Miete,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 16. Februar 2007 räumte die A., vertreten durch das\neinzelzeichnungsberechtigte Mitglied des Verwaltungsrates, C., B. ein abtretbares\nKaufsrecht im Sinne von Art. 216 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR;\nSR 220) und Art. 959 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) am\nGasthaus Z. in Klosters ein. Auf dieser Liegenschaft waren zu diesem Zeitpunkt\nein Mietvertrag sowie ein Vorkaufsrecht zugunsten von X. und Y. vorgemerkt,\nwelche jeweils bis zum 31. Mai 2010 gültig waren. Die A. und B. vereinbarten in\nder öffentlich beurkundeten Kaufsrechtsvereinbarung vom 16. Februar 2007 unter\nanderem, sofern das eben genannte Mietverhältnis vor dem 31. Mai 2010 ende,\nverpflichte sich der Käufer, das Kaufobjekt zu gleichen Bedingungen bis zur\nAusübung des Kaufrechts zu pachten, allenfalls also auch länger als bis zum 31.\nMai 2010.\n\nB. B. übernahm diesen Miet- beziehungsweise Pachtvertrag per 1.\nSeptember 2008 zu denselben Bedingungen, wie sie im Pachtvertrag vom 8. März\n2005 zwischen der A. und X. und Y. vereinbart wurden.\n\nC. Mit Schreiben vom 17. August 2009 teilte der Rechtsvertreter der A.\nB. mit, dass die Zinsen für die Pacht des Gasthauses Z. für die Monate März 2009\nbis August 2009 bis heute nicht bezahlt worden seien. Mit diesem Schreiben\nwerde der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 282 Abs. 1 OR aufgefordert, den\nBetrag in der Höhe von Fr. 30'988.80 (sechs Mal Fr. 5'164.80) innert 60 Tagen zu\nbezahlen, ansonsten sehe man sich gezwungen, das Pachtverhältnis fristlos zu\nkündigen.\n\nD. Darauf entgegnete B. mit Schreiben vom 26. August 2009, das\nGasthaus Z. dürfe aufgrund der Weisung der Lebensmittelpolizei nicht als\nRestaurant betrieben werden, was der A. schon seit langem bekannt sei. Er\nforderte die A. auf, die erwähnten Mängel bis zum 25. September 2009 zu\nbeseitigen, ansonsten werde man die künftig fällig werdenden Mietzinse bei der\nzuständigen Schlichtungsstelle hinterlegen. Am 15. Oktober 2009 liess B. der A.\nmitteilen, da er das Mietobjekt nach wie vor nicht als Restaurant/Hotel gebrauchen\nkönne, sei ihm ein Schaden entstanden, der weit über dem im Schreiben vom 17.\nAugust 2009 geforderten Pachtzins von Fr. 30'988.60 liege. Er erkläre hiermit\nausdrücklich Verrechnung der Schadensforderung mit der geltend gemachten\nMietzinsforderung.\n\nSeite 2 — 21\nE. Am 26. Oktober 2009 kündigte die A. den Mietvertrag vom 16.\nFebruar 2007 für das Gasthaus Z. per 30. November 2009. Mit Eingabe vom 1.\nDezember 2009 liess B. bei der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des\nBezirkes Prättigau/Davos ein Gesuch betreffend Anfechtung der Kündigung,\neventuell Erstreckung des Mietverhältnisses stellen.\n\nF. Mit Gesuch vom 30. November 2009 gelangte die A. an den\nKreispräsidenten Klosters und beantragte was folgt:\n„1. Der Pächter sei unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB zu\nverpflichten, das Pachtobjekt mit sofortiger Wirkung zu räumen und\nordnungsgemäss an die Verpächterin zurückzugeben.\n2. Es sei eine kreisamtliche Abnahme des Pachtobjekts und eine\nInventaraufnahme anzuordnen.\n3. Es sei die HotRest Inventar AG, Schulstrasse 8, Postfach 664, 8953\nDietikon anzuweisen, das Kleininventar am Pachtobjekt aufzunehmen.\n4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nGesuchsgegners.“\n\nG. In der Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 an die\nSchlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes Prättigau/Davos führte der\nRechtsvertreter der A. aus, dass die für die Ausweisung zuständige Behörde auch\nüber die Gültigkeit der Kündigung zu befinden habe, weshalb der Kreispräsident\nKlosters sowohl über die Gültigkeit der ausserordentlichen Kündigung als auch\nüber die Ausweisung zu befinden habe. Die Verfahrensakten seien deshalb an\nden Präsidenten des Kreises Klosters weiterzuleiten.\n\nH. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 führte der Beschwerdegegner\nin seiner Vernehmlassung an den Kreispräsidenten Klosters aus, eine Kündigung\nwegen Zahlungsrückstand sei nicht möglich, da der Pachtzins infolge Verrechnung\ninnert Zahlungsfrist entrichtet worden sei.\n\n"}