5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rekursverfahrens zulasten der Rekurrentin, welche die anwaltlich vertretenen Eheleute A. und B. aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat. Zur eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Diener ist festzustellen, dass diese den gesamten Verfahrensaufwand betrifft – also auch jenen vor dem Kreisamt F.. Für das Rekursverfahren beträgt der Aufwand lediglich 1 3/4 Stunden (1 Stunde im Dezember 2010 und 45 Minuten im Januar 2011). Bei einem angemessenen Stundenansatz von Fr. 240.00 ergibt dies den Betrag von Fr. 420.00 (zuzüglich 3% Barauslagen = Fr. 12.60, zuzüglich 7.6